Impressum
DBA Communications GmbH
Holzgasse 9
A-6020 Innsbruck
office@dba.at
www.dba.at
T: +43 512 890 160
Firmenbuch-Nr. FN 186082a, Landesgericht Innsbruck
UID: ATU54417206
Geschäftsführung: Frau Dr. Achammer Barbara, Herr Mag. Kühne Sven
Bild, Grafik, Video und Urheberrechte:
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Wir sind immer bestrebt, Ihnen auf unserer Website stets neue und natürlich auch korrekte Informationen anzubieten, jedoch schließen wir jede Haftung für die Korrektheit, Aktualität und Vollständigkeit aus.
DBA | ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand 04.06.2025
1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
1.1. Sämtliche Angebote von der DBA Communications GmbH (folgend: DBA) sind freibleibend und unverbindlich.
1.2. An DBA gerichtete Aufträge sind nur dann verbindlich, wenn diese durch DBA schriftlich bestätigt werden. Eine Lieferung, Teillieferung, Rechnungsstellung oder der offensichtliche Beginn der Auftragsausführung ersetzen die schriftliche Auftragsbestätigung.
1.3. Mit der Auftragserteilung erkennt der Vertragspartner/Auftraggeber die Gültigkeit undAnwendbarkeit dieser AGB an, auch wenn diese Bedingungen seinen eigenen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise widersprechen.
1.4. Abweichende AGB des Vertragspartners/Auftraggebers werden nicht anerkannt und abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden.
2. Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte
2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte der produzierten Bilder/Visualisierungen/Schaubilder/Animationen/Videos (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen DBA zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner/Auftraggeber erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner/Auftraggeber nur jene Rechte, die dem offengelegten Zweck des Vertrags (bzw. des erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Vertragspartners/Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2. Der Vertragspartner/Auftraggeber ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, den Copyrightvermerk im Sinne des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: VISUALISIERUNG: © DBA.at Bei Nichtanbringung des Copyrightvermerks (Bild/Visualisierung/Schaubild/Animation/Video) wird bei jeder Nutzung ohne Anbringung des Copyrightvermerks jeweils ein Strafzuschlag des doppelten Rechnungsbetrags fällig.
2.3. Jede Veränderung eines Lichtbilds (Bild/Visualisierung/Schaubild/Animation/Video) bedarf der schriftlichen Zustimmung von DBA.
2.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung/Namensnennung (Punkt 2.2. oben) erfolgt. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG. 2.6. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, DVDs u. a.) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Handelt es sich bei den gelieferten Leistungen um Produkte, bei denen sich die Urheberrechte ganz oder teilweise im Besitz Dritter befinden, so werden diese Urheberrechte ebenfalls ausdrücklich, auch ohne schriftliche Bestätigung, vom Vertragspartner/Auftraggeber anerkannt. Für die Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger Schutzrechte kann DBA nicht haftbar gemacht werden.
2.5. Bei Verwendung von Stockvideomaterial gelten die Standard-Lizenzbedingungen des jeweiligen Lieferanten (bspw. Adobe, iStockphoto, Shutterstock etc.), welche auf deren jeweiliger Website eingesehen werden können.
2.6. DBA darf die erstellten Inhalte uneingeschränkt zur Eigenwerbung verwenden.
3. Eigentum an 3D-Datenmodellen
3.1. Das Eigentumsrecht an 3D-Datenmodellen steht DBA zu. Diese überlässt dem Vertragspartner/Auftraggeber gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung ein 3D-Datenmodell. Ist dies der Fall, gilt die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des Punktes 2.1. als erteilt.
3.2. DBA wird 3D-Datenmodelle ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner/Auftraggeber keinerlei Ansprüche zu.
4. Verlust und Beschädigung
4.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten 3DDatenmodellen haftet DBA – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Angestellten beschränkt. Jede Haftung ist auf die kostenlose Wiederholung des 3D-Datenmodells (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Vertragspartner/Auftraggeber nicht zu.
4.2. Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.
5. Leistung und Gewährleistung
5.1. DBA wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Sie kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner/Auftraggeber keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist DBA hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei.
5.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners/Auftraggebers zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet DBA nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
5.3. Der Vertragspartner/Auftraggeber trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person von DBA liegen, wie Bereitstellung von termingerechten Daten.
5.4. DBA behält sich vor, auch für Mitbewerber des Vertragspartners/Auftraggebers zu arbeiten.
5.5. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners/Auftraggebers.
5.6. Es gilt die gesetzliche Gewährleistung. Subjektive oder gestalterische Ansichten des Vertragspartners/Auftraggebers berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme der Leistungen. Für alle Details die nicht vor Angebotserstellung in Detail, Form, Art und Farbe ausdrücklich schriftlich mitgeteilt wurden, gilt im Rahmen der Auftragsdurchführung grundsätzlich Gestaltungs- und Ideenfreiheit. Eine Leistung gilt als erbracht, sofern das jeweilige Gewerk aufgrund seiner generellen Form und Funktion dargestellt ist.
5.7. Alle Beanstandungen müssen spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage sämtlicher Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht.
5.8. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner/Auftraggeber ein einziger Verbesserungsanspruch durch DBA zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird diese von DBA abgelehnt, steht dem Vertragspartner/Auftraggeber ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet.
6. Visualisierungen: Ablauf der Auftragsdurchführung
6.1. DBA erstellt im Auftrag des Vertragspartners/Auftraggebers dreidimensionale, visualisierte Bilder bzw. Animationen in digitaler Form (im Folgenden „Visualisierungen“ genannt) auf Grundlage der durch den Vertragspartner/Auftraggeber bestimmten Objekte und/oder Vorlagen.
6.2. Der Vertragspartner/Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, welcher DBA für die Dauer des Auftrags zur Verfügung steht. Der Ansprechpartner wird ermächtigt, alle notwendigen Erklärungen hinsichtlich des Auftrages zu treffen.
6.3. Als Basis dienen freigegebene CAD-Pläne in 2D-Form bzw. 3D-Modelle bzw. Grundrisspläne oder vollständig bemaßte Skizzen. Die Fixierung der Kameraposition (Perspektive) erfolgt mittels Skizze, die der Vertragspartner/Auftraggeber vor Angebotserstellung an DBA übermittelt. Sollten keine Angaben zur Kameraposition (Perspektiven) gemacht werden, wählt DBA passende Kamerapositionen aus. Sollten keine Informationen zum Blickwinkel gemacht worden sein, stellt Nichtgefallen keinen Reklamationsgrund dar. Informationen zu etwaigen Details wie der Lichtstimmung, den Farben, den Texturen, den Materialien, Möbeln, der Bepflanzung und/oder sonstigen Ausstattungselementen müssen unaufgefordert vor Angebotserstellung vom Vertragspartner/Auftraggeber übermittelt werden. Sollten keine Angaben zu Details übermittelt werden, werden diese von DBA nach eigenem Ermessen gewählt und stellen bei Nichtgefallen keinen Reklamationsgrund dar.
6.4. Die Vereinbarung von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Korrekturschleifen bedarf der Zustimmung von DBA. Ein Korrekturdurchlauf ist schriftlich zu beauftragen und muss klare und eindeutige Beschreibungen zu konkreten Änderungswünschen enthalten. Hierbei darf es sich nur um Details (Hinzufügen/Entfernen von Dekoration und Beleuchtungskörpern oder Einrichtungsgegenständen, Farbänderungen etc.) und nicht um Änderungen der grundlegenden Architektur handeln. Ein Korrekturdurchlauf beinhaltet maximal drei Änderungswünsche.
6.5. Der Zeitaufwand zum Erstellen eines 3D-Modells kann je nach Genauigkeit der bereitgestellten Daten höher sein als im Angebot berechnet und somit zu höheren Kosten führen.
7. Werklohn
7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht DBA ein Werklohn (Honorar) nach ihrem jeweiligen Arbeitsaufwand zu.
7.2. Das Honorar steht auch dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Honorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
7.3. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner/Auftraggeber gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
7.4. Konzeptionelle Leistungen (Beratung etc.) sind im Honorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
7.5. Sofern abzusehen ist, dass die Kosten eines Angebots um mehr als 20 Prozent überschritten werden, wird DBA den Vertragspartner/Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Eine Kostenüberschreitung gilt als vom Vertragspartner/Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht binnen drei Arbeitstagen nach dem Hinweis schriftlich Einspruch erhebt und über eine kostengünstigere Alternative informiert.
7.6. Nimmt der Vertragspartner/Auftraggeber von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand, steht DBA mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten (u. a. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten, Reisen u. a.) zu bezahlen.
7.7. Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
8. Veröffentlichungshonorar
8.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht DBA im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
8.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
8.3. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen Folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.
9. Zahlung
9.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50 % der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort zur Zahlung fällig. Sofern ein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung von DBA des Zahlungseingangs als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners/Auftraggebers. Verweigert der Vertragspartner/Auftraggeber die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gew.hrleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.
9.2. Im Fall des Verzugs gelten – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 9 % pro Monat über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend.
9.3. Mahnspesen und Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners/Auftraggebers.
9.4. Soweit gelieferte Bilder/Visualisierungen/Schaubilder/Animationen/Videos ins Eigentum des Vertragspartners/Auftraggebers übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Honorars samt Nebenkosten.
10. Geheimhaltung
10.1. „Vertrauliche Informationen“ sind sämtliche der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gelangenden Informationen, Dateien und Unterlagen über Geschäftsvorgänge der betroffenen anderen Partei.
10.2. Beide Parteien verpflichten sich, über die jeweils andere Partei betreffende vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung dieses Vertrags und den damit verfolgten Zweck zu verwenden.
10.3. Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, und/oder Dritten, die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen.
10.4. Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 2 gilt nicht für Informationen,
a. die der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt waren,
b. die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch den Vertragspartner/Auftraggeber bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt,
c. die die jeweils andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,
d. die die jeweils andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,
e. die die jeweils andere Partei selbst ohne Zugang zu den vertraulichen Informationen des Vertragspartners/Auftraggebers entwickelt hat,
f. die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder
Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz von DBA in Innsbruck (Österreich). Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.
11.2. Das Produkthaftungsgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner/Auftraggeber Unternehmer ist. Im Übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.
11.3. Der Vertragspartner/Auftraggeber hat kein Widerrufsrecht, da es sich bei den Arbeiten von DBA um individuell angefertigte Werke handelt, für die das Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen ist.
11.4. DBA bietet auch darüber hinaus kein vertragliches Rücktrittsrecht an.
11.5. Schad- und Klagloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.
11.6. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.
11.7. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für auftragsgemäß hergestellte Bilder/Visualisierungen/Schaubilder/Animationen/Videos sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik(Schmalfilm, Video, DV etc.).